5. Die Berufungsbeklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, obwohl tiefe Temperaturen und offensichtlich eisige Verhältnisse geherrscht hätten, sei weder eine Gefahr signalisiert noch der Fussweg gestreut worden, wodurch ein klarer Werkmangel vorliege. Dieser Argumentation ist die Vorinstanz gefolgt. Die Berufungsklägerin bestreitet im vorliegenden Verfahren einerseits, dass der Weg eisig gewesen sei, und anderseits, dass eine allfällige Vereisung unter den konkreten Umständen einen Werkmangel darstelle.