Bereits vor dem Bau der Sesselbahn diente der Weg gemäss Aussage des Zeugen J. den Kunden der X. AG als Zugang zum Bügellift, dessen Talstation damals oberhalb der Bahnlinie lag. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Parzelle Nr. 1571 am 13. März 1973 ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle der Berufungsklägerin eingeräumt worden war (vgl. BB 5 sowie den edierten Grundbuchauszug), was einen weiteren Hinweis darauf bildet, dass es sich um einen eigentlichen Weg und nicht bloss um einen ausgetretenen Fusspfad handelt. Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel, dass der fragliche Verbindungsweg ein Werk im Sinne von Art. 58 OR darstellt.