Zu beachten ist im Weiteren die Aussage des Zeugen K.. Dieser gab an, das Räumen der Zufahrt mit der Schneefräse gehe besser, seit der Weg planiert worden sei. Der Verbindungsweg wurde somit von der Berufungsklägerin im eigentlichen Sinn angelegt. Im Winter wird er geräumt und unterhalten, um die Verbindung zu gewährleisten. Bereits vor dem Bau der Sesselbahn diente der Weg gemäss Aussage des Zeugen J. den Kunden der X. AG als Zugang zum Bügellift, dessen Talstation damals oberhalb der Bahnlinie lag.