Seite 12 — 31 entstanden wäre. Er stellt vielmehr einen eigentlichen Fussweg dar, der entlang der Grundstücksgrenze bzw. entlang des Gebäudes der Talstation der X. AG führt und – wie unter anderem der Anlage des Gebäudes und dem auf den Fotos 4 bis 6 abgebildeten Schild entnommen werden kann – von der Berufungsklägerin als Durchgang zwischen dem Parkplatz, der Kasse sowie dem Skiraum und dem Zugang zum Sessellift gestaltet wurde. Zudem führt der Weg weiter zur Haltestelle der A.-Bahn. Zu beachten ist im Weiteren die Aussage des Zeugen K..