e. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, vom Grundsatz der Passivlegitimation des sachenrechtlichen Werkeigentümers betreffend eine Klage aus Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR abzuweichen. Der Weg bzw. der massgebliche Wegabschnitt befindet sich im Eigentum der Berufungsklägerin, wurde von ihr angelegt und wird von ihr unterhalten. Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation der Berufungsklägerin daher zu Recht bejaht. 4. Im Weiteren erhebt die Berufungsklägerin den Einwand, dem vorliegenden Verbindungsweg fehle der Charakter eines Werks im Sinne von Art. 58 OR.