im Zweifel ist dem an sich klaren Begriff des Eigentümers von Art. 58 OR der Vorrang zu geben (Brehm, a.a.O., N 12 zu Art. 58 OR, mit weiteren Hinweisen). In casu kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzen des Verbindungsweges allein der Gemeinde zusteht, insbesondere nicht im Winter. Überdies ist nicht vorgesehen, dass die Gemeinde den Wegunterhalt vornimmt. Unter diesen Umständen wäre die Passivlegitimation der Gemeinde selbst beim Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit zu verneinen.