Seite 11 — 31 ob die Gemeinde unter den konkreten Umständen tatsächlich eine privatrechtliche Dienstbarkeit erworben hat, nicht näher eingegangen zu werden. Auch das Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit würde nämlich nicht per se dazu führen, dass die Gemeinde ins Recht zu fassen wäre. Eine Passivlegitimation des privaten Dienstbarkeitsberechtigten wird lediglich dann bejaht, wenn ihm allein der Nutzen zusteht sowie wenn ihm die Unterhaltspflicht obliegt. Ist Letztere nicht klar geregelt, so bleibt der Grundeigentümer Subjekt der Haftpflicht; im Zweifel ist dem an sich klaren Begriff des Eigentümers von Art.