So stellt der Weg einerseits die Verbindung von der Bahnstation der A.-Bahn zur Talstation der X. und andererseits die Verbindung von deren Parkplatz zur Talstation bzw. zum Einstieg in den Sessellift dar. Jedenfalls führt aber die öffentliche Widmung allein, ohne eine entsprechende Sachherrschaft über Anlage und Unterhalt eines Werkes, entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht dazu, dass vorliegend die Gemeinde passivlegitimiert wäre.