Dass die Berufungsklägerin im Winter – und um diese Jahreszeit geht es vorliegend – den Unterhalt des Weges übernimmt, ist im Übrigen durchaus nachvollziehbar, nicht nur unter dem Aspekt, dass der Weg über ihr Grundstück führt, sondern auch vor dem Hintergrund, dass die Offenhaltung des fraglichen Verbindungsweges in dieser Jahreszeit massgebend im Interesse der X. AG liegt. So stellt der Weg einerseits die Verbindung von der Bahnstation der A.-Bahn zur Talstation der X. und andererseits die Verbindung von deren Parkplatz zur Talstation bzw. zum Einstieg in den Sessellift dar.