Anzeichen dafür, dass die Letztere mit dieser Regelung nicht einverstanden gewesen wäre, bestehen nicht, ist doch nicht bekannt, dass sie sich jemals gegen die aktuelle Unterhaltsregelung zur Wehr gesetzt oder sich darum bemüht hätte, mit der Gemeinde zusammen eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen. Dass die Berufungsklägerin im Winter – und um diese Jahreszeit geht es vorliegend – den Unterhalt des Weges übernimmt, ist im Übrigen durchaus nachvollziehbar, nicht nur unter dem Aspekt, dass der Weg über ihr Grundstück führt, sondern auch vor dem Hintergrund, dass die Offenhaltung des fraglichen Verbindungsweges in dieser Jahreszeit massgebend im Interesse der X. AG liegt.