c/dd. Ob die Gemeinde auf dem fraglichen Weg einen Winterdienst betreiben müsste, wie dies die Berufungsklägerin geltend macht, kann unter den gegebenen Umständen offen gelassen werden. Offenbar besteht die langjährige Übung, dass die Gemeinde auf dem Weg keine Unterhaltsarbeiten wahrnimmt, sondern dass diese Aufgabe der X. AG obliegt. Anzeichen dafür, dass die Letztere mit dieser Regelung nicht einverstanden gewesen wäre, bestehen nicht, ist doch nicht bekannt, dass sie sich jemals gegen die aktuelle Unterhaltsregelung zur Wehr gesetzt oder sich darum bemüht hätte, mit der Gemeinde zusammen eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen.