Darauf hinzuweisen bleibt, dass das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid erkannt hat, der Mangel am Eingang eines stark frequentierten Ladens (Glatteis auf dem Trottoir) gelte als Mangel des Geschäfts, selbst wenn für den Unterhalt des Trottoirs die Gemeinde als Dienstbarkeitsberechtigte zuständig sei. Dementsprechend hat es die Passivlegitimation des Privaten bejaht (BGE 118 II 36 ff.).