Seite 10 — 31 Grundeigentümer an den Wegunterhalt nichts beitrugen. Das Gemeinwesen wurde somit in erster Linie deshalb als Subjekt der Werkhaftpflicht betrachtet, weil es dienstbarkeitsberechtigt war und den Unterhalt allein besorgte (vgl. Brehm, a.a.O., N 11 zu Art. 58 OR), mit anderen Worten also die Sachherrschaft über den Weg inne hatte. Dies ist vorliegend ungeachtet der öffentlichen Widmung des Weges nicht der Fall.