[204], E. 2a in fine). Auch der BGE 91 II 281 ff. zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich indes massgeblich von den in casu zu beurteilenden Umständen. So war dort im Gegensatz zum vorliegenden Fall im Grundbuch ein öffentlicher Fussweg als Dienstbarkeit eingetragen. Abgesehen davon war der Weg vom Verkehrsverein der dienstbarkeitsberechtigten Gemeinde angelegt worden, der den Weg seit Jahrzehnten mit finanzieller Hilfe der Gemeinde unterhielt, währenddem die