Auch der Verweis auf BGE 91 II 281 ff. hilft der Berufungsklägerin vorliegend nicht weiter. Das Bundesgericht gelangte in diesem Entscheid zur Erkenntnis, Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR sei nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf welchem der Weg angelegt sei, sondern das Gemeinwesen, das kraft einer Dienstbarkeit über diesen die Herrschaft ausübe. Das Bundesgericht knüpfte dabei an die Grundsätze der früheren Entscheide an, wonach haftpflichtig sei, wer die Anlage als Ganzes erstellt habe, sie benütze und tatsächlich über sie verfüge, folglich auch für ihren Unterhalt zu sorgen habe und die erforderlichen Massnahmen treffen könne (vgl. BGE 106 II 201 ff. [204], E. 2a in fine).