Zudem war die Verfügungsgewalt des Privaten hinsichtlich des Unterhalts eingeschränkt, da er sich den Weisungen der Strassenpolizeibehörde zu unterwerfen hatte. Diese Umstände sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, wurde der Verbindungsweg doch weder von der Gemeinde angelegt noch erteilte diese Weisungen betreffend Unterhalt. Anlage und Unterhalt des Werkes unterstehen vielmehr dem Ermessen der Berufungsklägerin. Aus denselben Gründen ist auch BGE 89 II 331 ff. in casu nicht einschlägig, nahm doch auch dort die Gemeinde und nicht der private Gehsteigeigentümer den Unterhalt wahr.