sei. Die Haftbarkeit des Werkeigentümers für den Schaden, den das Werk infolge von fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung verursache, beruhe naturgemäss auf der Voraussetzung, dass Herstellung und Unterhalt des Werkes seinem Ermessen unterständen. Im konkreten Fall war das fragliche Trottoir seitens des Gemeinwesens und nicht vom privaten Grundeigentümer erstellt worden. Zudem war die Verfügungsgewalt des Privaten hinsichtlich des Unterhalts eingeschränkt, da er sich den Weisungen der Strassenpolizeibehörde zu unterwerfen hatte.