Seite 9 — 31 Die Berufungsklägerin beruft sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf BGE 51 II 207 ff., in welchem das Bundesgericht die Haftung eines privaten Werkeigentümers aus Art. 58 OR abgelehnt hatte. Im erwähnten Entscheid ging es um einen Unfall, der sich auf einem Gehsteig im Eigentum einer Privatperson ereignet hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dem Trottoir infolge der Belastung mit dem öffentlichrechtlichen Servitut des Gemeingebrauches in gewissem Sinne der Charakter einer öffentlichen Sache zukomme, worauf bei der Beurteilung der Haftung des Eigentümers aus Art. 58 OR Rücksicht zu nehmen