c/cc. An der Passivlegitimation der Berufungsklägerin ändert entgegen ihrer Ansicht auch der Umstand nichts, dass der Verbindungsweg der Öffentlichkeit gewidmet ist. Wie einleitend erwähnt, stellt der Weg die offizielle Verbindung zwischen der Haltestelle der A.-Bahn und der Talstation sowie den Parkplätzen der X. AG dar. Zudem steht fest, dass der Weg auf der Landeskarte der Schweiz 1:25'000 (KB 18) eingezeichnet ist. An seinem Beginn und an seinem Ende ist ein offizieller Wegweiser angebracht (KB 19, Fotos 4 u. 11). Schliesslich ist der Weg nach Aussage des Zeugen J. auch im Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde I. als Fuss- und Wanderweg eingetragen.