Der fragliche Weg befindet sich somit nicht nur im Eigentum der Berufungsklägerin, sondern diese, und nicht die Gemeinde, ist auch für den Unterhalt des Weges besorgt. Liegt aber die Sachherrschaft über den Weg – was das massgebliche Kriterium ist – bei der Berufungsklägerin, ist ihre Passivlegitimation klar gegeben. Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung bis anhin für ein Abweichen vom Grundsatz der Haftung des sachenrechtlichen Werkeigentümers zuliess, beruhten denn auch massgebend auf dem Umstand, dass der Eigentümer überhaupt nicht in der Lage war, in das Werk einzugreifen und allfällige Mängel zu beheben (vgl. Brehm, a.a.O., N 15 zu Art.