Der technische Leiter der Berufungsklägerin, L., bestätigte in seiner Einvernahme als Zeuge, dass sein Stellvertreter K. für den Unterhalt der Parkplätze und den Unterhalt rund um die Talstation zuständig sei und hierbei unter anderem dafür zu sorgen habe, dass der fragliche Weg zur Bahnhaltestelle für die Benützer sicher sei. Im Fall von grossen Schneefällen räume die A.-Bahn den Schnee mit ihrer Fräse. Der übrige Unterhalt werde von ihnen selbst geleistet.