Die Ausführungen von J. stimmen mit der Aussage des Zeugen K., Stellvertreter des technischen Leiters bei der X. AG, überein. Dieser gab an, es bestehe eine Regelung mit der A.-Bahn in der Weise, dass diese bei Schneefällen die Zufahrt mit der Schneefräse räume. Der übrige Unterhalt werde von den X. AG vorgenommen. Der technische Leiter der Berufungsklägerin, L., bestätigte in seiner Einvernahme als Zeuge, dass sein Stellvertreter K. für den Unterhalt der Parkplätze und den Unterhalt rund um die Talstation zuständig sei und hierbei unter anderem dafür zu sorgen habe, dass der fragliche Weg zur Bahnhaltestelle für die Benützer sicher sei.