c/bb. Zu prüfen bleibt, ob der Gemeinde – die Passivlegitimation der A.-Bahn wurde von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert – eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über den Weg zukommt, die es rechtfertigen würde, sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR der privatrechtlichen Eigentümerin des Werks gleichzustellen. Gemäss einem Schreiben des Bauamtes der Gemeinde I. vom 29. März 2006 (KB 12) sowie der Zeugenaussage von J., Baufachchef der Gemeinde I., betreibt die