Der Unfall von Y. ereignete sich nicht im Bereich des Bahnhofs, sondern auf dem unteren Abschnitt des Verbindungsweges, somit auf dem Grundstück der Berufungsklägerin (vgl. dazu insbesondere E. 4d/bb nachfolgend). Somit kommt in erster Linie die Berufungsklägerin als sachenrechtliche Eigentümerin des Weges bzw. des fraglichen Wegabschnitts als Passivlegitimierte in Frage.