c/aa. Der vorliegend in Frage stehende Weg stellt die offizielle Verbindung zwischen der Haltestelle C. der A.-Bahn und der Talstation sowie den Parkplätzen der X. AG dar. Ausser im Bereich der Bahnstation bildet der Verbindungsweg einen Bestandteil der Parzelle Nr. H. im Grundbuch der Gemeinde I.. Diese Parzelle steht im Eigentum der X. AG (KB 1 u. 12, edierter Grundbuchauszug). Der Unfall von Y. ereignete sich nicht im Bereich des Bahnhofs, sondern auf dem unteren Abschnitt des Verbindungsweges, somit auf dem Grundstück der Berufungsklägerin (vgl. dazu insbesondere E. 4d/bb nachfolgend).