[451], E. 2d; Brehm, a.a.O., N 11 u. N 14 zu Art. 58 OR). Als Ausnahme vom Grundsatz kann somit aus Art. 58 OR auch ohne sachenrechtliche Stellung als Eigentümer haftbar werden, wer eine Anlage als Ganzes nach seinem Ermessen erstellt hat, wer sie benutzt, effektiv die Herrschaft darüber hat und auch für den Unterhalt des Werkes sorgen muss (Schnyder, a.a.O., N 10 u. N 22 zu Art. 58 OR).