Eine Ausdehnung der subjektiven Haftbarkeit darf angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit indes nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Vom formellen Kriterium des Eigentums abzusehen rechtfertigt sich nur dann, wenn ein anderer Berechtigter wie beispielsweise ein Gemeinwesen aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt. Diesfalls ist das Gemeinwesen aufgrund seiner – ganz oder teilweise – im öffentlichen Recht begründeten Sachherrschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR einem privatrechtlichen Werkeigentümer gleichzustellen (BGE 121 III 448 ff. [451], E. 2d;