Seite 7 — 31 Eigentums. Die Rechtsprechung hat nämlich für bestimmte Sonderfälle Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Diese Ausnahmen betreffen Sondertatbestände, die eine über den Wortlaut hinausgehende, aber dem Grundgedanken der Werkhaftung entsprechende Lösung rechtfertigen (BGE 106 II 201 ff. [204], E. 2b). Eine Ausdehnung der subjektiven Haftbarkeit darf angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit indes nur mit Zurückhaltung angenommen werden.