Erschliessungsplan als Fuss- und Wanderweg eingetragen sowie die entsprechenden Ausschilderungen vorgenommen. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Gemeinde keine massgebliche Sachherrschaft über den Verbindungsweg habe, da dieser sowohl von der A.-Bahn als auch von den X. AG unterhalten werde, sei aufgrund dieser Widmung zu Gunsten der Öffentlichkeit unzulässig. Nur weil die Gemeinde keinen Winterdienst betreibe, heisse das im Übrigen noch lange nicht, dass sie einen solchen nicht unterhalten müsste. Passivlegitimiert sei unter diesen Umständen die Gemeinde und nicht die Berufungsklägerin.