a. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, sie sei für eine Klage aus Werkeigentümerhaftung nicht passivlegitimiert. Der Weg, auf dem die Berufungsbeklagte gestürzt sei, sei der Öffentlichkeit gewidmet. Diese Widmung entspreche einem öffentlich-rechtlichen Servitut. Die Gemeinde habe den Weg denn auch im Generellen Erschliessungsplan als Fuss- und Wanderweg eingetragen sowie die entsprechenden Ausschilderungen vorgenommen.