Das Bezirksgericht Surselva hat im angefochtenen Urteil eine Werkeigentümerhaftung der X. AG bejaht und diese zur Leistung einer Schadenersatzzahlung von Fr. 45'000.-- zuzüglich Zins an Y. verpflichtet. Gegen dieses Urteil wehrt sich die X. AG, wobei die Fragen der Passivlegitimation, des Vorliegens eines Werks sowie eines Werkmangels, des natürlichen Kausalzusammenhangs sowie der Höhe des Betreuungsschadens strittig sind.