Seite 6 — 31 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet eine Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 OR. Nach der genannten Bestimmung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.