ausgeglitten und auf beide Arme gefallen ist. Umstritten ist, ob dies auf vereistem Untergrund geschah sowie ob die Berufungsbeklagte Schuh-Spikes trug oder nicht bzw. ob sie diese Spikes allenfalls falsch montiert hatte. Abgesehen davon, dass die Berufungsbeklagte ihren diesbezüglichen Standpunkt, wie erwähnt, klar dargelegt hat, sind die bereits vorhandenen Beweismittel ausreichend, um die sich stellenden Fragen und die bestehenden Divergenzen zwischen den Parteien zuverlässig beurteilen zu können. Es ist somit weder ersichtlich, inwiefern eine Aussage von Y. zu wesentlich neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte, noch erweist sich eine solche als notwendig.