b. Rechtsanwalt Thöny hatte vor der Vorinstanz den Antrag gestellt, Y. zur Beweisaussage zuzulassen. Ebenso beantragte er anlässlich der Berufungsverhandlung, die Genannte gerichtlich einzuvernehmen, namentlich zur Frage des Hergangs ihres Sturzes. Ob es sich bei dieser gerichtlichen Befragung um eine formlose Parteibefragung oder um eine eigentliche Beweisaussage handeln soll, überliess der Antragsteller dem Entscheid des Gerichts. Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, da weder die Voraussetzungen für eine formlose Parteibefragung noch jene für eine Beweisaussage erfüllt sind.