Die bündnerische Zivilprozessordnung kennt zwei Formen der richterlichen Parteibefragung, nämlich die formfreie Befragung der Parteien gemäss Art. 112 ZPO und die Beweisaussage im Sinne von Art. 201 ZPO. Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, soll der Richter die Partei formfrei befragen (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Die formfreie Parteibefragung stellt kein eigentliches Beweismittel dar, aber ein wesentliches Hilfsmittel der Wahrheitsfindung. Sie bezweckt nicht den Beweis bestrittener Tatsachen, sondern dient der Abklärung und Vervollständigung unklarer, unvollständiger und unbestimmter Vorbringen einer Partei. Nach Art. 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht