Abschliessend nahm Rechtsanwalt Infanger Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Thöny. Er selbst reichte keine Honorarnote ein, gab aber an, seine Aufwendungen für das Berufungsverfahren würden sich im Umfang der Honorarnote von Rechtanwalt Thöny bewegen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Seite 4 — 31 Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen