Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Rechtsanwalt Thöny stellte den Beweisantrag, die Berufungsbeklagte Y. gerichtlich zu befragen. Die Parteivertreter erklärten sich damit einverstanden, dass sie sich im Rahmen des ersten Parteivortrags zu diesem Antrag äussern, und dass das Gericht danach darüber entscheidet. Da keine weiteren Beweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren unter dem genannten Vorbehalt geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zum Beweisantrag und zu den materiellen Berufungsanträgen Stellung.