Seite 3 — 31 Zu diesen Berufungsanträgen liess die Berufungsbeklagte Y. mit Eingabe vom 19. August 2009 folgende Anträge stellen: "1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 17. März 2009 sei ganzheitlich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin." Das Bezirksgericht Surselva verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufung.