E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva liess die X. AG mit Eingabe vom 23. Juli 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie stellte folgende Berufungsanträge: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Surselva in Sachen Y. gegen die X. AG vom 17. März 2009 sei aufzuheben. 2. Die Klage von Y. gegen die X. AG sei abzuweisen. 3. Die vorinstanzlichen amtlichen wie ausseramtlichen Kosten seien neu vollständig zu Lasten von Y. zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Y.."