94 ZPO vorab darüber zu befinden, ob die Beklagte passivlegitimiert sei und ob sowohl ein Werkmangel als auch ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte das Bezirksgericht Surselva mit, dass über diesen Antrag erst nach vollständig durchgeführtem Schriftenwechsel entschieden werde. Am 11. April 2007 reichte die Klägerin eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Ebenso hielt die Beklagte in ihrer Duplik vom 25. Juni 2007 unverändert an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest.