C. Y. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 22. Dezember 2006 an das Bezirksgericht Surselva. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. In ihrer Prozessantwort vom 20. Februar 2007 beantragte die X. AG wie bereits anlässlich der Vermittlung die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Gleichzeitig stellte sie den Verfahrensantrag, es sei im Sinne von Art. 94 ZPO vorab darüber zu befinden, ob die Beklagte passivlegitimiert sei und ob sowohl ein Werkmangel als auch ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sei.