B. Da zwischen den Parteien bezüglich der Folgen des Sturzes keine gütliche Einigung zustande kam, instanzierte Y. mit Vermittlungsbegehren vom 9. November 2006 beim Kreispräsidenten Cadi eine Forderungsklage gegen die X. AG. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 30. November 2006 stellte der Vermittler am 1. Dezember 2006 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. November 2006. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1.