{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dabei müssen sämtliche\nLohnnebenkosten berücksichtigt werden (Brutto-Bruttolohnprinzip) (Hardy Landolt,\nin: Zürcher Kommentar zu Art. 45-49 OR, 3. A., Zürich 2007, N 373 u. N 376 zu\nArt. 46 OR).\n\nc/cc. Die vom Gericht ernannte Haushaltsexpertin rechnete in ihrem Gutachten\nzur Ermittlung des Betreuungsschadens für das Jahr 2005 mit einem Stundenlohn\nvon Fr. 38.36. Da sie als Betreuungsschaden den Ausfall der Berufungsbeklagten\nbei der Betreuung des Enkels qualifizierte, orientierte sie sich am Stundenansatz\nfür die Kinderbetreuung gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung\n(SAKE), der – brutto-brutto gerechnet – für das Jahr 1997 Fr. 33.45 bzw.\nnominallohnangepasst auf das Jahr 2005 Fr. 38.36 betrug (Gutachten E., S. 3 Ziff.\n3 u. S. 11; vgl. auch Volker Pribnow/Rolf Widmer/Alfonso Souza-Poza/Thomas\nGeiser, Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE, HAVE\n1/2002, S. 24 ff., S. 35). Zu prüfen ist, ob es sich rechtfertigt, diesen\nStundenansatz auch für die dem Urteil des Bezirksgerichts Surselva zu Grunde\nliegenden Betreuungsaufgaben anzuwenden.\n\nDer Hinweis der Berufungsklägerin auf das Urteil des Handelsgerichts Zürich aus\ndem Jahr 2001, das – für die Jahre 1994-2001 – für Betreuung und Präsenz von\neinem Stundenansatz von Fr. 21.35 brutto (bzw. Fr. 25.25 brutto-brutto) ausging,\nist korrekt. Dieses Urteil blieb in der Lehre aber nicht unkritisiert (vgl. Hardy\nLandolt, Der Fall Kramis [BGE vom 24.3.2002 4C.276/2001] – Pflegeschaden quo\nvadis?, ZBJV 2003, S. 394 ff., S. 404 f.). In jedem Fall dürfte der von der\nBerufungsklägerin vorgeschlagene Stundenlohn von Fr. 25.-- bereits für reine\nHaushaltstätigkeiten zu tief angesetzt sein. Zwar schlugen Widmer/Geiser/Souza-\nPoza im Jahr 2000 gestützt auf den Lohn von hauswirtschaftlichen Angestellten\ngemäss SAKE 1997 vor, einen Haushaltsschaden mit einem\nBruttobruttostundenlohn von Fr. 21.35 zu bewerten (Rolf Widmer/Thomas\n\nSeite 28 — 31\nGeiser/Alfonso Sousa-Poza, Gedanken und Fakten zum Haushaltschaden aus\nökonomischer Sicht, in: ZBJV 2000, S. 1 ff., S. 19). Auch dieser Stundenansatz\nstiess jedoch auf Kritik, so dass Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser in einem\nneueren Beitrag für das Jahr 1997 einen Stundenansatz von Fr. 26.60 für einen\nAusfall bei der Hausarbeit vorschlugen (Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser,\na.a.O., S. 34 ff., insb. S. 37). Das Bundesgericht hielt für einen Haushaltsschaden\nim Jahr 1991 einen Stundenansatz von Fr. 30.-- als vertretbar (Urteil des\nBundesgerichts vom 9. September 1998, 4C.495/1997, zitiert in BGE 129 II 145 ff.\n[151 ff.], E. 3.2). Im letztgenannten Urteil erwähnte das Bundesgericht sodann, ein\nStundenansatz von Fr. 25.-- liege eher im unteren Bereich. Das Kantonsgericht\nGraubünden erachtete für die Berechnung des Haushaltschadens bis anhin einen\nStundenansatz von Fr. 30.-- als angemessen (ZF 03 26, E. 5i; ZF 07 23/24, E.\n11d).\n\nHinzu tritt der Umstand, dass die Betreuung von hilfsbedürftigen Personen ein\nhöheres Anforderungsprofil aufweist als das Besorgen des Haushaltes. Es\nrechtfertigt sich daher durchaus, Betreuungsleistungen nicht zum Ansatz für\nHaushaltstätigkeiten, sondern zu einem angemessen höheren Stundenansatz zu\nbewerten (vgl. Landolt, Zürcher Kommentar, N 385 zu Art. 46 OR; Landolt, ZBJV\n2003, S. 405; Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 34 ff.). Hierbei ist zu\nbeachten, dass die Stundenansätze für die Betreuung von pflegebedürftigen\nHaushaltsmitgliedern nicht tiefer liegen als diejenigen für die Betreuung von\nKindern. Anhand der SAKE 2004 und der Lohnstrukturerhebung 2004 errechnete\ndas Bundesamt für Statistik für die Betreuung pflegebedürftiger\nHaushaltsmitglieder Äquivalenzstundenansätze von Fr. 29.80 (netto), Fr. 34.40\n(brutto) bzw. Fr. 50.60 (Arbeitskostenansatz) (vgl. Jacqueline Schön-Bühlmann,\nBundesamt für Statistik, Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und\nFamilienarbeit und deren monetäre Bewertung, Statistische Grundlagen und\nTabellen für die Bemessung des Haushaltschadens auf der Basis SAKE 2004 und\nLSE 2004, S. 41 f.; Landolt, Zürcher Kommentar, N 388 zu Art. 46 OR). Unter\ndiesen Umständen ist der von der Vorinstanz angewandte Stundenansatz von Fr.\n38.36 (brutto-brutto, das heisst inklusive Arbeitgeberbeiträge) nicht zu\nbeanstanden. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem letzten Punkt als\nunbegründet.\n\n8a. Im Ergebnis ist die Berufung der X. AG vollumfänglich abzuweisen und das\nangefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva zu schützen, zumal gegen die\nKostenverteilung vor erster Instanz und die der Klägerin zugesprochene\nausseramtliche Entschädigung keine substanzierten Rügen erhoben wurden.\n\nSeite 29 — 31\nb/aa. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines Zivilverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Zudem ist die unterliegende Partei\nin der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit\nverursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese\nGrundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt\nauf Art. 223 ZPO auch für das Berufungsverfahren.\n\n"}