{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:50", "Checksum": "e5cd87c839228e347c56623a842b229b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen\n\n Seite 25 — 31\ngab die Berufungsbeklagte an, sie sei trotz \"sehr guten Schuhprofilen\"\nausgerutscht. Ihr Ehemann sagte aus, seine Ehefrau habe Schuh-Spikes montiert,\nwobei sich diese wegen des Sturzes von den Schuhen gelöst hätten. N. gab\nebenfalls an, dass die Berufungsbeklagte Schuh-Spikes trug. Demgegenüber\nverneinte die Tochter von Y., dass ihre Mutter Schuh-Spikes montiert gehabt\nhabe. Es ist somit unklar, ob die Berufungsbeklagte im Moment des Sturzes\nSchuh-Spikes trug oder nicht. Einerseits lassen sich die angeführten Divergenzen\naber durchaus dadurch erklären, dass Y. die Schuh-Spikes, wie sie dies anlässlich\nder Berufungsverhandlung vorbrachte, anfänglich montiert hatte, dann aber wieder\nauszog, und die Zeugen ihre Wahrnehmungen einfach zu unterschiedlichen\nZeitpunkten machten. Anderseits deutet keine der Zeugenaussagen auf eine\nfalsche Montage der Schuh-Spikes hin, auch nicht die Aussage des Ehemannes,\naufgrund des Sturzes hätten sich die Spikes gelöst. Der Zeuge konnte den Sturz\nnämlich nicht direkt beobachten, und die Tatsache, dass sich die Spikes danach\nnicht mehr an den Schuhen der Berufungsbeklagten befanden, könnte ebensogut\ndarauf hindeuten, dass jene die Spikes wieder demontiert hatte. Selbst wenn die\nBerufungsbeklagte die Spikes falsch montiert gehabt hätte, erscheint es indes\nausgeschlossen, dass dies für den Sturz ursächlich gewesen wäre, so wie ihn die\nBerufungsbeklagte schildert, zumal jene angab, es habe ihr beide Füsse\ngleichzeitig weggezogen – eine Darstellung, die vom medizinischen Experten\ngestützt wird. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, wie die Spikes beschaffen\nwaren und ob eine falsche Montage daher tatsächlich zu einem Ausgleiten nach\nhinten geführt hätte, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sich beide falsch\nmontierten Spikes gleichzeitig von den Schuhen von Y. lösten.\n\nd/cc. Auch ein anderweitiges Selbstverschulden der Berufungsbeklagten ist nicht\nausgewiesen. So ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die\nBerufungsbeklagte kein wintertaugliches Schuhwerk trug. Auch kann ihr nicht\nvorgeworfen werden, dass sie den Weg überhaupt beging, zumal es sich um\neinen offiziellen Verbindungsweg handelte und dieser ohne Warnhinweis\nausgeschildert war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Geländer\nbestand, an dem sich die Berufungsbeklagte hätte festhalten können, und dass\nauch der vorhandene Gartenzaun zu diesem Zweck nicht taugte, da dieser sich\naufgrund der damaligen Schneehöhe nicht auf Griffhöhe befand.\n\nd/dd. Unter diesen Umständen sind die Einwände der Berufungsklägerin nicht\ngeeignet, ernsthafte Zweifel über die entscheidende Rolle der Eisglätte des\nVerbindungsweges als Ursache des Sturzes der Berufungsbeklagten zu\n\nSeite 26 — 31\nerwecken. Die Vorinstanz hat den natürlichen Kausalzusammenhang daher zu\nRecht bejaht.\n\n7a. Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten,\nsowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser\nArbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen\nFortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz ermittelte bei Y. als\nSchadenspositionen einen Haushaltsschaden von Fr. 36'078.30, einen\nBetreuungsschaden von Fr. 3'720.90, Kosten für selbst bezahlte Franchisen und\nSelbstbehalte von Fr. 3'465.80 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von Fr.\n2'360.85. Im Berufungsverfahren ist davon lediglich der Betreuungsschaden\nstreitig.\n\nb/aa. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, der zugesprochene\nBetreuungsschaden sei nicht durch das Gutachten zur Erhebung des\nHaushaltsschadens abgedeckt. Dieser Einwand ist zutreffend. Die Vorinstanz\nsprach der Berufungsbeklagten eine Betreuungsentschädigung zu für die Hilfe, die\nsie im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung und den\nPhysiotherapiesitzungen, bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden\nsowie für Fahrten ins Universitätsspital bzw. zu den Physiotherapiesitzungen\nbenötigt hatte (Erwägung 3c des angefochtenen Urteils). Demgegenüber bezieht\nsich der von der Haushaltsexpertin errechnete Betreuungsschaden auf die\nEinschränkungen der Berufungsbeklagten beim regelmässigen Hüten ihres\nEnkelsohnes (vgl. Gutachten E., S. 5 und 8).\n\nb/bb. Dass der der Berufungsbeklagten zugesprochene Ersatz für den\nBetreuungsschaden nicht durch das Gutachten zur Erhebung des\nHaushaltsschadens gedeckt ist, bedeutet aber nicht, dass gar keine Grundlage für\ndie Zusprechung des Schadenersatzes bestand. Die Vorinstanz stützte sich bei\nder Berechnung des für die Betreuung notwendigen Zeitaufwandes nämlich auf\ndas Gutachten von Dr. med. D.. Der Experte hatte für die im vorangehenden\nAbschnitt erwähnten Tätigkeiten einen Betreuungsaufwand von insgesamt 97\nStunden ermittelt (Gutachten D., S. 9 f., Ziff. 7b). Die Frage eines\nErsatzanspruchs, was den im Haushaltsgutachten aufgeführten\nBetreuungsschaden im Zusammenhang mit dem Hüten des Enkelkindes betrifft,\nliess das Gericht offen, nachdem die von Y. eingeklagte Summe durch die\nanderen Schadenspositionen ohnehin bereits erreicht worden war.\n\nSeite 27 — 31\nc/aa. Darüber hinaus rügt die Berufungsklägerin, der vom Bezirksgericht\nangewandte Stundenansatz von Fr. 38.36 erscheine zu hoch und unbegründet.\nGemäss einem Urteil des Handelsgerichts Zürich sei bei der Betreuung von einem\nStundenlohn von Fr. 21.35 auszugehen. Die Entschädigung für den\nBetreuungsschaden sei daher bei maximal Fr. 25.-- pro Stunde anzusetzen.\n\n"}