{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:50", "Checksum": "e5cd87c839228e347c56623a842b229b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen\n\n Seite 23 — 31\nabgeschlossen ist, ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Die\nRechtsprechung begnügt sich in solchen Fällen mit dem\nWahrscheinlichkeitsbeweis, wobei das Gericht dann – wenn der Beklagte keinen\ngenügenden Gegenbeweis erbringen kann – auf die überwiegende\nWahrscheinlichkeit abstellt. Der Kausalzusammenhang wird praxisgemäss bejaht,\nsofern der Unfall nur durch das Vorliegen eines Mangels erklärbar scheint. Fehlt\ndagegen die Wahrscheinlichkeit und sind somit auch andere schädigende\nVorgänge denkbar, so gilt der natürliche Kausalzusammenhang als nicht\nbewiesen (Brehm, a.a.O., N 82 f. zu Art. 58 OR, N 117 zu Art. 41 OR). Zu\npräzisieren ist, dass die blosse Möglichkeit anderer Schadensursachen\nselbstredend nicht genügt, um den Kausalzusammenhang zu verneinen, sondern\ndass die weiteren Umstände als diejenigen, die der Geschädigte geltend macht,\nals überwiegend erscheinen oder ernsthafte Zweifel über die entscheidende Rolle\ndes geltend gemachten Umstandes erwecken müssen (Urteil des Bundesgerichts\nvom 16. April 2002, 5C.230/2002, E. 4.1, übersetzt bei Brehm, a.a.O., N 117b zu\nArt. 41 OR). Erforderlich ist somit, dass der Werkeigentümer andere ernsthafte\nMöglichkeiten der Verursachung beweist (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 213 f.).\n\nb/bb. Der natürliche Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn das\nfragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der\neingetretene Erfolg entfiele. Der schädigende Vorgang muss im Rahmen der\nnatürlichen Kausalität aber nicht die alleinige Ursache des Schadens sein. Es\ngenügt, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im\nSinne einer Teilursache – den Schaden bewirkt hat. Allerdings muss die\nTeilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als condicio sine qua\nnon des Schadens zu gelten (Brehm, a.a.O., N 109 f. zu Art. 41 OR). Leichtes\nVerschulden des Geschädigten genügt im Allgemeinen nicht, um die\nKausalhaftpflicht des Schadensverursachers aufzuwiegen und den\nKausalzusammenhang zwischen Werkmangel und Schaden zu unterbrechen\n(Brehm, a.a.O., N 115 zu Art. 58 OR; vgl. auch Schnyder, a.a.O., N 5 zu Art. 58\nOR).\n\nc. Vorliegend steht ausser Frage, dass sich der Unfall am 18. Januar 2005\nirgendwo im Bereich der Talstation der X. AG in C. ereignete, zumal dies auch von\nder Berufungsklägerin nicht substanziert bestritten wird. Dieser Umstand geht\nauch aus der Rechnung für den Krankentransport in die Arztpraxis in Q. hervor,\nwo als Einsatzort die Talstation angegeben wird (KB 21). Darüber hinaus\nbestehen aufgrund der Zeugenaussagen keine Zweifel, dass der Unfall auf dem\nunteren, vereisten Stück des Verbindungsweges zwischen der Bahnstation und\n\nSeite 24 — 31\nder Talstation der X. AG geschah, selbst wenn kein Zeuge den Sturz unmittelbar\nbeobachtete. O., M. und N. gaben aber übereinstimmend an, die Klägerin sei\nihnen auf dem Weg vom Bahnhof zur Talstation nachgefolgt. Nachdem sie –\nmittlerweile unten angekommen – den Aufschrei bzw. das Rufen von Y. beim\nSturz gehört hätten, hätten sie sich umgedreht und die Genannte neben der\nTalstation am Boden sitzen sehen. Gestützt auf diese Wahrnehmungen\nzeichneten M. und N. den Ort des Unfalls denn auch am unteren Ende des\nGebäudes der Talstation ein. Unter diesen Umständen erscheint ausgeschlossen,\ndass der Sturz von Y. im Bereich des Bahnhofs, wo der Weg noch nicht vereist\nwar, erfolgte.\n\nd. Für das Gericht steht sodann ausser Zweifel, dass die Vereisung des\nfraglichen Verbindungsweges die Ursache für den Sturz der Berufungsbeklagten\nwar.\n\nd/aa. Ein blosses Vertreten der Genannten, wie dies die Berufungsklägerin\ngeltend macht, hätte kaum zu den erlittenen Verletzungen geführt. In diesem\nZusammenhang kann erneut auf das Gutachten von Dr. med. D. hingewiesen\nwerden, der erklärte, die von der Klägerin erlittenen Verletzungen seien typisch für\nden von ihr geschilderten Unfallhergang, wonach es ihr beide Beine auf der\neisigen Unterlage weggezogen habe und sie mit dem gesamten Körpergewicht auf\nbeide nach hinten ausgestreckten Arme gestürzt sei. Das Verletzungsbild ist somit\nmit der Unfallschilderung der Berufungsbeklagten kongruent.\n\nd/bb. Als weitere Ursache für den Sturz macht die Berufungsklägerin, wie\neinleitend erwähnt, geltend, die Berufungsbeklagte habe ihre Schuh-Spikes falsch\nmontiert, was deshalb zum Unfall geführt habe, weil sich die Spikes festgekrallt\nhätten und sie aus der Halterung der Schuhe gerutscht sei. Ein derartiges\nSelbstverschulden der Berufungsbeklagten ist allerdings nicht ausgewiesen,\nabgesehen davon, dass dieses kaum als so schwer zu qualifizieren wäre, dass es\ngeeignet wäre, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.\n\nZwar trifft es zu, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten und der Zeugen in\ndiesem Punkt differieren. So liess Y. in der Prozesseingabe ausführen, sie habe\nSchuh-Spikes montiert gehabt. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte\nihr Rechtsvertreter diese Angabe dahingehend, seine Mandantin habe zwar nach\ndem Verlassen des Zuges die Schuh-Spikes montiert, danach aber wieder\nabgestreift. Im Sturzmoment habe sie hohe Schuhe mit Profilsohle getragen. In\nder Meldung des Schadenfalls an die Protekta-Rechtsschutzversicherung (KB 3)\n\n"}