{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die von der Berufungsklägerin zitierte Rechtsprechung (BGE 129 III\n67) und Lehre (Brehm, a.a.O., N 219 zu Art. 58 OR) ist nicht einschlägig, da sie\ndie Pflicht des Gemeinwesens zum Sanden des Strassennetzes ausserorts, von\nBergstrassen oder Feldwegen betrifft. Bezüglich der Schutzmassnahmen für\nFussgänger bei Glatteis ist die Rechtsprechung strenger; wo es für den\nFussgängerverkehr notwendig ist, ist das Sanden vorzunehmen (Brehm, a.a.O, N\n226 f. zu Art. 58 OR). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Fussgängern\ngehen dementsprechend weniger weit als an jene von Fahrzeuglenkern (Brehm,\na.a.O., N 209 zu Art. 58 OR). Vorliegend dürfen an den Unterhalt des fraglichen\nWeges hohe Anforderungen gestellt werden, handelt es sich doch um den\noffiziellen Verbindungsweg von der Bahnstation her.\n\ng/cc. Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Es ist zu\nberücksichtigen, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von\nSicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in\neinem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck\ndes Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten,\ndie in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III\n736 ff. [741 f.], E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Dass auf dem fraglichen\nVerbindungsweg bei Vereisungen das – früher praktizierte – Aufrauhen oder\nweitere Sicherungsmassnahmen technisch nicht möglich wären oder die Kosten\ndieser Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der\nFussgänger als Benützer des Fussweges stehen würden, ist nicht ersichtlich und\nwird auch von der Berufungsklägerin nicht substanziert geltend gemacht. Mit den\nseit kurzem getroffenen Unterhaltsmassnahmen – dem Bestreuen des Weges mit\nHolzschnitzeln, um glatte Stellen dauerhafter als durch Aufrauhen zu entschärfen,\nund dem Absperren des Weges für die Skifahrer, um bereits das Entstehen von\nVereisungen zu vermeiden – zeigt sie denn auch gleich selbst auf, dass die\nZumutbarkeit des Unterhalts des, notabene kurzen, Verbindungsweges gegeben\nist.\n\nEntgegen der Ansicht der Berufungsklägerin war vorliegend die Eisbildung auf\ndem Verbindungsweg zudem durchaus voraussehbar, resultierte diese doch in\nerster Linie daraus, dass die Skifahrer den Verbindungsweg ebenfalls benützten.\nDass immer wieder mit Vereisungen zu rechnen war, war letztlich ja auch der\nGrund, weshalb der Weg von den Angestellten der Berufungsklägerin regelmässig\nüberprüft wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden\n\nSeite 22 — 31\nAussagen der Zeugen K. und L. verwiesen werden. Wie in Erwägung 5d/cc\nausgeführt, kann im Übrigen trotz anderweitiger Behauptungen der\nBerufungsklägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Temperaturen am\n18. Januar 2005 deutlich über dem Gefrierpunkt lagen. Schliesslich ist es mit der\nÜberwachung des Weges allein selbstredend noch nicht getan. Die Überprüfung\ndes Wegzustandes bzw. die bei Feststellung von Vereisungen zu treffenden\nMassnahmen müssen vielmehr so ausgestaltet sein, dass der Weg durchgehend\ngefahrlos benutzt werden kann, ansonsten der Wegunterhalt als mangelhaft zu\nbeurteilen ist, weil der Weg infolge seiner Benützung und/oder des Zeitablaufs\nneue Gefahrenquellen schafft. Zum Unfallzeitpunkt war die Überwachung des\nWeges offensichtlich zu wenig engmaschig ausgestaltet bzw. erwies sich das\nbeim Feststellen von Vereisungen praktizierte Aufrauhen als zu wenig dauerhaft,\nso dass der Weg nicht durchgehend gefahrlos benutzt werden konnte.\n\ng/dd. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Berufungsklägerin ihrer gegenüber\nden Wegbenützern notwendigen Unterhaltspflicht – namentlich der Pflicht, den\nWeg zu streuen, zu sanden, aufzurauhen oder mit Holzspänen zu versehen –\nnicht genügend nachgekommen ist, so dass ein Werkmangel vorliegt, für den die\nBerufungsklägerin verantwortlich ist, ist unter diesen Umständen nicht zu\nbeanstanden.\n\n6a. Wird das Vorliegen eines Werkmangels bejaht, ist als nächstes zu prüfen,\nob der Unfall bzw. dessen Folgen durch den mangelhaften Zustand des Weges\nverursacht wurden oder ob hierfür andere Umstände verantwortlich sind. Die\nBerufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, nachdem kein Zeuge den\nSturz gesehen habe, sei nicht bekannt, ob das Ereignis im behaupteten eisigen\noder im nicht eisigen, im glatten oder im gesplitteten Teil des Weges erfolgt sei. Es\nkönne daher nicht ausgeschlossen werden, dass andere Umstände für den Unfall\nverantwortlich gewesen seien. Vielleicht habe sich die Klägerin nur vertreten. Oder\nsie habe die Schuh-Spikes falsch montiert, was deshalb zum Unfall geführt habe,\nweil sich die Spikes festgekrallt hätten und sie aus der Halterung gerutscht sei.\nAuch in einem solchen Fall wäre die Klägerin nach hinten gefallen. Insgesamt\nlägen hinreichende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin vor,\nweshalb der natürliche Kausalzusammenhang nicht erstellt sei.\n\nb/aa. Der natürliche Kausalzusammenhang gehört zum Sachverhalt, weshalb er\nebenfalls Bestandteil des Beweisthemas des Geschädigten bildet. Da der Beweis\ndadurch erschwert wird, dass der natürliche Kausalzusammenhang etwas\nAbstraktes und der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits\n\n"}