{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:50", "Checksum": "e5cd87c839228e347c56623a842b229b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen\n\nAn der Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptungen vermag letztlich auch der\nUmstand nichts zu ändern, dass die Zeugenaussagen hinsichtlich der Frage, ob\ndie Klägerin Schuh-Spikes getragen hat, divergieren (vgl. dazu Erwägung 6d/bb\nnachfolgend), da die Aussagen, was die Frage des Zustandes des Weges betrifft,\nwie auch in anderen wesentlichen Punkten im Kerngehalt übereinstimmen.\n\ne/aa. Im Weiteren steht fest, dass es auf dem dem Gebäude der Talstation\nentlang führenden Teil des Weges – und damit im Bereich der Unfallstelle – früher\noft zu Vereisungen kam, weil der entsprechende Wegabschnitt auch von den\nSkifahrern benutzt wurde, um zu den Parkplätzen zu gelangen. Insofern\nbestätigen die Zeugen K. und L. die Aussagen der Familienangehörigen der\nBerufungsbeklagten. K. gab bei seiner Befragung im Jahr 2008 an, seit zwei\nJahren – also seit 2006, ein Jahr nach dem Unfallereignis – würden sie den Weg\nmit Holzschnitzeln streuen. Zudem werde der Weg seit einem Jahr mit einem\nhohen Zaun abgesperrt. Sie hätten einmal einen Versuch unternommen, den Weg\nmit Split zu streuen. Die Fussgänger hätten jedoch den Kies mit den Schuhen\nmitgenommen, so dass an den Skiern der Skifahrer Schäden entstanden seien\nund der Versuch deshalb abgebrochen worden sei. Früher hätten sie deshalb,\nwenn sie festgestellt hätten, dass der Weg wieder vereist gewesen sei, diesen\njeweils aufgerauht. Die Vereisungen seien erfolgt, weil jeweils einige Skifahrer\ndiesen Weg trotz signalisiertem Verbot hinunter gefahren seien. Immer, wenn sie\ndie dadurch erfolgten Vereisungen festgestellt hätten, hätten sie den Weg wieder\naufgerauht. Selbstverständlich sei möglich, dass der Weg zwischendurch vereist\ngewesen sei, ohne dass sie es gemerkt hätten und deshalb die Massnahme des\nAufrauhens hätten ergreifen können. L. sagte praktisch gleichlautend aus, früher\nsei am fraglichen Weg eine Fahrverbotstafel gestanden, doch seien die Skifahrer\ndiesen trotzdem hinunter gefahren. Heute sei der Weg abgesperrt, so dass die\nSkifahrer diesen nicht mehr benützen könnten. Die Wegverhältnisse würden\ntäglich überprüft und wenn der Weg vereist sei, würden seit letzter Saison\nHolzschnitzel gestreut. Damit hätten sie gute Erfahrungen gemacht. Früher sei der\nWeg im Falle von Vereisungen gepickelt worden, so dass der Untergrund wieder\nrauh gewesen sei. Splitten habe man den Weg nicht können, hätten doch die\nFussgänger den Kies mit den Schuhen mitgenommen, wodurch die Ski der\nSkifahrer beschädigt worden wären.\n\nSeite 20 — 31\ne/bb. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dadurch, dass\ndie glaubwürdigen Zeugen L. und K. dargelegt hätten, dass der Zustand des\nWeges gemäss einem mündlichen Pflichtenheft überprüft und bei Bedarf\ngehandelt werde, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass der Weg im\nUnfallzeitpunkt vereist gewesen sei. Sie habe unter diesen Umständen den\nGegenbeweis erbracht, dass der Weg nicht vereist gewesen sei.\n\nDieses Argument vermag nicht zu überzeugen, lässt sich doch rein aus dem\nVorhandensein eines entsprechenden Pflichtenhefts, wonach der Weg\nregelmässig zu überprüfen und bei Bedarf aufzurauhen war, nicht ableiten, dass\ndiese Massnahmen am Unfalltag auch tatsächlich ergriffen worden waren, und der\nWeg zum Unfallzeitpunkt daher nicht vereist war. K. hielt sogar explizit fest,\nselbstverständlich sei möglich, dass der Weg zwischendurch vereist gewesen sei,\nohne dass sie es gemerkt und deshalb die Massnahme des Aufrauhens hätten\nergreifen können.\n\nf. Damit bestehen gesamthaft betrachtet keine Zweifel, dass der fragliche\nVerbindungsweg an der Stelle und zum Zeitpunkt des Unfalls vereist und weder\ngesplittet, gesandet oder gesalzen noch irgendwie aufgerauht war.\n\ng/aa. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Klage selbst bei\neiner Vereisung des Weges abzuweisen gewesen wäre. Es gebe nämlich keine\nallgemeine Pflicht, überall dort zu sanden, wo das Strassennetz mit Schnee\nbedeckt sei. Vor allem gelte eine solche Pflicht nicht ausserorts und noch weniger\nfür Bergstrassen oder Feldwege. Da die Beklagte nach dem Pflichtenheft den\nZustand des Weges ständig geprüft habe, habe ihr nicht noch mehr Überwachung\nzugemutet werden können. Trotz dieser Überwachung sei es für sie nicht\nvoraussehbar gewesen, dass es zur Eisbildung komme, zumal die Temperaturen\nüber dem Gefrierpunkt gelegen hätten und es nach Meteosuisse keinen\nNiederschlag gegeben habe. Weitere Voraussicht als die ständige Überwachung\ndes Weges könne nicht verlangt werden. Demgegenüber könne bei winterlichem\nZustand eines Weges auch vom Fussgänger eine entsprechend erhöhte Vorsicht\nerwartet werden. Im rechtlichen Sinn liege daher kein Mangel vor, sollte der Weg\ntatsächlich vereist gewesen sein.\n\ng/bb. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie einleitend erwähnt, ist\nein Werk mangelhaft, wenn es den Benützern bei bestimmungsgemässem\nGebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Ein vereister Fussweg bildet den\ndarauf laufenden Fussgängern keine genügende Sicherheit. So gilt denn auch\n\n"}