{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Auf die Frage, wie\nsich der Weg vom Bahnhof C.-Q. zur Talstation der Sesselbahn der X. AG\npräsentiert habe, gab der Zeuge an, das Perron sei mehr oder weniger schneefrei\ngewesen, etwas schwieriger habe sich dann die Situation bis zur\nBahnunterführung präsentiert. Der Weg von der Bahnunterführung bis zur\nTalstation der Bergbahn habe sich in einem miserablen Zustand befunden. Er sei\nvereist und sehr glatt gewesen und absolut gar nicht bestreut. Eine Hinweistafel\nbetreffend die schlechten Wegverhältnisse habe es nicht gegeben. Ob der Weg\nmit der Piste zusammengefallen sei, könne er nicht sagen. Er wisse aber, dass\nder Weg auch von den Skifahrern als Piste benützt worden sei, weil er Skifahrer\ndort gesehen habe. Zum Unfallhergang gab der Zeuge an, seine Tochter und sein\nSchwiegersohn seien ihm von der Talstation entgegengekommen und hätten ihm\ngeholfen, den Enkel auf dem eisigen Weg zur Talstation zu bringen. Als sie dort\nangekommen seien, sei seine Frau, die ihnen nachgefolgt sei, gestürzt. Er habe\nden eigentlichen Sturz nicht beobachten können, da er in jenem Zeitpunkt bei der\nTalstation gewesen sei. Seine Frau sei wohl im steilen Teil des Weges gestürzt\nund danach hinunter gerutscht.\n\nd/bb. Die Würdigung dieser Aussagen ergibt, dass alle drei Zeugen\nübereinstimmend angaben, der Unfall habe sich im unteren Teil des\nVerbindungsweges, im Bereich der Talstation der X. AG – demnach auch auf\nderen Grundstück –, ereignet und dass der Verbindungsweg im Unfallzeitpunkt in\ndiesem unteren Teil sehr eisig bzw. sehr glatt gewesen sei. So bewegte sich die\nTemperatur nach Aussagen der Zeugen denn auch um bzw. knapp unter dem\nGefrierpunkt. Zudem gaben sie deckungsgleich an, dass der Weg weder\ngesandet, gesplittet noch gesalzen gewesen sei und eine entsprechende\nHinweistafel gefehlt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die\nAussagen der drei Zeugen in den wesentlichen Punkten kongruent, aber dennoch\nnicht in allen Details auffallend gleichlautend. Im Gesamtbild betrachtet sind sie\ndaher durchwegs schlüssig und glaubhaft.\n\nd/cc. Die Einwände, die die Berufungsklägerin gegen die Würdigung dieser\nZeugenaussagen durch die Vorinstanz vorbringt, erweisen sich als nicht\nstichhaltig. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb M. nicht hätte aussagen\nkönnen, wie der Weg in seinem oberen Teil beschaffen war, gab sie doch\n\nSeite 18 — 31\nausdrücklich an, ihr Mann und sie seien vom Parkplatz der X. aus hoch zur\nBahnstation gegangen, um ihre Eltern und ihren Sohn, die mit dem Zug\ngekommen seien, abzuholen.\n\nFerner geht aus dem Gesamtzusammenhang von Erwägung 2d des\nvorinstanzlichen Urteils klar hervor, dass sich der Schluss der Vorinstanz auf Seite\n11 des angefochtenen Urteils, der fragliche Verbindungsweg sei mangelhaft\nunterhalten gewesen, auf denjenigen Teil des Weges bezieht, auf dem sich der\nUnfall ereignet hat. Auch was die Zustandsbeschreibung des gesamten Weges\nbetrifft, ergeben sich entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin keine\nmassgeblichen Widersprüche, zumal ein eisiger Weg durchaus auch mit \"glatt\"\nbeschrieben werden kann und alle Zeugen überdies klar zwischen dem oberen –\nim Bereich des Bahnsteigs liegenden – Abschnitt des Weges und dessen unterem\n– über das Grundstück der Berufungsklägerin führenden – Teil, den sie als vereist\nbeschrieben, unterschieden.\n\nKeinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, bietet\nauch der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Einwand, der Ehemann und die\nTochter der Berufungsbeklagten hätten in Übereinstimmung zu den Ausführungen\nin der Prozesseingabe ausgesagt, es habe im Unfallzeitpunkt geschneit, obwohl\nes gemäss dem Bericht des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom\n24. Januar 2007 am 18. Januar 2005 erst nach 16 Uhr Niederschläge gegeben\nhabe und die Temperaturen zwischen 11 und 12 Uhr deutlich über dem\nGefrierpunkt gelegen hätten. Die in casu aktenkundigen Wetterberichte (KB 22; Pli\nKorrespondenz, 7. Dokument) betreffen B., weshalb daraus keine direkten\nSchlüsse auf das mehrere Kilometer entfernte und rund 250 Meter höher gelegene\nC. gezogen werden können. Nicht einmal in B. lagen die Temperaturen um die\nMittagszeit aber im Übrigen deutlich über dem Gefrierpunkt, sondern bei rund 2\nGrad.\n\nSchliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich in den Aussagen der Zeugen\nbetreffend den Zaun am Wegrand ebenfalls keine massgeblichen Widersprüche\nfinden. Die Berufungsbeklagte hatte vorgebracht, sie habe den Zaun nicht als\nGeländer benutzen können, da dieser aufgrund des Schnees unterhalb der\nüblichen Griffhöhe verlief (vgl. Gutachten D., S. 2). Damit übereinstimmend gab\nder Zeuge N. an, der Zaun sei sichtbar gewesen, doch habe im Vergleich zu den\nFotos (KB 19) mehr Schnee gelegen. Auch M. bestätigte, es habe zum\nUnfallzeitpunkt eher etwas mehr Schnee gehabt als auf der ihr vorgelegten\n\nSeite 19 — 31\nFotografie, was darauf hindeutet, dass der Zaun tatsächlich nicht vollständig frei\nund daher als Stütze nicht geeignet war.\n\n"}