{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Vielmehr besteht nach Art. 158 ZPO der Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung, so dass das Gericht dem Umstand der Verwandtschaft der\nZeugen mit der Berufungsbeklagten bei der Beweiswürdigung Rechnung zu\ntragen hat.\n\nc/aa. Wie bereits erwähnt, ist nun zunächst zu prüfen, ob das Gericht gestützt auf\ndie freie Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den Schluss auf den\nmangelhaften Zustand des Weges ziehen kann. Die Art und die Schwere der\nVerletzungen, die Y. bei ihrem Unfall am 18. Januar 2005 erlitten hat, deuten an\nsich klar auf ein Ausrutschen auf eisigem Untergrund hin. So lassen die an beiden\nArmen zugezogenen Brüche ohne weiteres darauf schliessen, dass die\nBerufungsbeklagte mit beiden Füssen zugleich ausrutsche und nach hinten auf\nbeide Arme fiel. Dagegen wäre es bei einem Sturz auf nicht-eisiger Unterlage eher\nuntypisch, dass es einem Stürzenden beide Füsse gleichzeitig wegzieht.\n\nc/bb. Vorliegend braucht aber nicht bloss auf diesen pirma-facie-Beweis\nabgestellt zu werden. Es deutet nämlich nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung\nauf ein Ausrutschen der Berufungsbeklagten auf eisiger Grundlage hin, sondern\nauch das medizinische Gutachten von Dr. med. D.. Y. hatte dem Gutachter\ngegenüber den Unfall so geschildert, dass sie sehr heftig gestürzt sei, indem es ihr\nbeide Beine auf der eisigen Unterlage weggezogen habe und sie mit ihrem\ngesamten Körpergewicht auf beide nach hinten ausgestreckten Arme gestürzt sei.\nDr. D. äusserte sich im Gutachten derart, es handle sich um eine typische\nVerletzung mit einem typischen Unfallhergang, was Frau Y. im Januar 2005\nerlitten habe (Gutachten D., S. 5 Ziff. 5). Die Aussage der Berufungsbeklagten,\ndass sie auf eisiger Grundlage gestürzt ist, wird demnach vom Gutachter gestützt.\n\nd. Zu würdigen sind im Weiteren die Aussagen der Begleiter der\nBerufungsbeklagten im Unfallzeitpunkt.\n\nd/aa. M., die Tochter der Berufungsbeklagten, gab als Zeugin an, ihr Mann und\nsie seien vom Parkplatz der X. Q. aus hoch zur Bahnstation gegangen, um ihre\nEltern und ihren Sohn, die mit dem Zug gekommen seien, abzuholen. Da der Weg\nsehr, sehr eisig gewesen sei, hätten ihr Vater, ihr Mann und sie den Kinderwagen\nsehr sorgfältig hinunter gefahren. Ihre Mutter sei hinterher gelaufen und sei alleine\n\nSeite 16 — 31\nunterwegs gewesen. Als sie bereits unten bei der Talstation gewesen seien,\nhätten sie ein Rufen ihrer Mutter gehört und zurückgeschaut. Sie hätten die Mutter\nauf dem Boden sitzen sehen, ihr Handgelenk haltend, das in eine ungewöhnliche\nRichtung geschaut habe. Ihr Mann sei als erster hochgegangen und habe\ngeschaut, was passiert sei. Sie sei gefolgt, gemeinsam mit dem Vater und dem\nkleinen Sohn. Der Unfall habe sich ca. um 11 Uhr ereignet. Auf die\nWitterungsverhältnisse und Temperaturen angesprochen, gab die Zeugin an, es\nsei bedeckt gewesen, es seien erste Niederschläge (leichter Schneefall) gefallen,\nund es sei sehr kalt gewesen, ca. unter dem Gefrierpunkt. Der Weg sei sehr eisig\ngewesen, was sie schon beim Hochgehen bemerkt hätten. Im oberen Bereich, im\nBereich des Bahnhofs, sei der Weg gesplittet gewesen, aber nicht mehr im\nBereich der X.. Im unteren Teil sei weder gesandet noch gesplittet oder gesalzen\ngewesen. Eine Hinweistafel, die auf die schlechten Wegverhältnisse hingewiesen\nhätte, habe es nicht gegeben. Die Frage, ob der Weg mit der Piste\nzusammengefallen sei, bejahte die Zeugin.\n\nDer Zeuge N., der Schwiegersohn der Berufungsbeklagten, sagte aus, sein\nSchwiegervater, seine Frau und er hätten seinen Sohn mit dem Kinderwagen\nvorsichtig von der Bahnstation C. auf dem Schneeweg in Richtung Passstrasse\nhinunter gebracht. Seine Schwiegermutter sei ihnen in einigem Abstand alleine\ngefolgt. Als sie unten an der Passstrasse angelangt seien und sich nach Frau Y.\numgesehen hätten, hätten sie gerade noch einen Aufschrei gehört und die\nGenannte kurz darauf neben der Talstation am Boden sitzen sehen, sich mit\nschmerzverzerrtem Gesicht die Hand haltend. Den Sturz selbst habe er nicht von\nAnfang bis Ende beobachten können. Der Unfall habe sich um die Mittagszeit\nereignet, ca. um 12 Uhr. Zu den Witterungsverhältnissen und Temperaturen am\nfraglichen Tag gab der Zeuge an, es sei kühl gewesen und der Himmel ziemlich\ngrau, bewölkt mit einzelnen Wolkenlücken. Die Temperaturen seien um den\nGefrierpunkt gewesen. Auf den Zustand des Weges angesprochen, führte der\nZeuge aus, dieser sei sehr glatt, eisig und von den Skifahrern ausgefahren\ngewesen. Es sei weder gesandet, gesplittet noch gesalzen gewesen. Eine\nHinweistafel, die auf die schlechten Wegverhältnisse hingewiesen hätte, habe er\nnicht gesehen oder bemerkt. Auf die Frage, ob der Weg mit der Piste\nzusammenfiel, gab der Zeuge an, er sei so benutzt worden, als Zufahrt zum\nParkplatz. Zur Ergänzungsfrage, ob der ganze Weg glatt und eisig gewesen sei\noder nur punktuell, führte N. aus, der Weg sei im Abschnitt neben dem Gebäude\nglatt gewesen. Der Unfall sei am untersten Ende der glatten Stelle passiert.\n\n"}