{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:50", "Checksum": "e5cd87c839228e347c56623a842b229b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen\n\nb/aa. Die Beweislast für einen Mangel liegt beim Geschädigten. Er hat einen\nbestimmten Zustand des Werks vor dem Unfall zu beweisen. Allerdings befindet\nsich der Geschädigte oft in Beweisschwierigkeiten, insbesondere dann, wenn der\nMangel ein vorübergehender war, wie bspw. bei Glatteisbildung, oder wenn kein\nZeuge den Unfall beobachtet hat. Wurde das Werk durch den Unfall zerstört oder\nist es sonst nachher verändert worden, so könnte durch ein allzu strenges\nBeharren auf der Beweispflicht des Geschädigten die ganze\nWerkeigentümerhaftung in vielen Fällen aus den Angeln gehoben werden. Es\nerweist sich daher als zulässig, dass das Gericht nötigenfalls gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den Schluss auf den\nmangelhaften Zustand des Werkes zieht. Dabei hat es die Möglichkeiten des\nEintritts des Unfalls mit und ohne angenommenen Mangelzustand sorgfältig\ngegeneinander abzuwägen. Deutet die Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass ein\nMangel Schadensursache war, so werden Mangel und Kausalzusammenhang\nzwischen dem Mangel und dem Schaden angenommen. Sobald der\nWerkeigentümer aber andere ernsthafte Möglichkeiten der Verursachung beweist,\nfällt die Grundlage für die Annahme der Verursachung des Schadens durch einen\nWerkmangel dahin und darf die Haftpflicht nicht dem Eigentümer auferlegt\nwerden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Umkehr der Beweislast, sondern um\neinen Anwendungsfall des prima-facie-Beweises, der es erlaubt, bei typischen\nAbläufen des Geschehens aufgrund der Lebenserfahrung bestimmte Umstände\nals gegeben zu betrachten (Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches\nHaftpflichtrecht, Band II/1, 4. A., Zürich 1987, S. 213 f., mit weiteren Hinweisen;\nBrehm, a.a.O., N 80 f. zu Art. 58 OR).\n\nb/bb. Vorliegend steht ein mangelhafter Zustand bzw. Unterhalt des Weges –\nnämlich eine Vereisung desselben bzw. das Unterlassen wirksamer Massnahmen\ngegen diese Vereisung – in Frage. Eine Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des\nUnfalls fand nicht statt. Nachträglich kann der geltend gemachte Werkmangel\nnicht mehr eruiert werden. Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht allenfalls\ngestützt auf die freie Beweiswürdigung aus der eingetretenen Schädigung den\nSchluss auf den mangelhaften Zustand des Weges ziehen kann.\n\nDie Berufungsklägerin wehrt sich vorliegend gegen eine solche\nBeweiserleichterung. Sie wirft der Berufungsbeklagten eine Beweisvereitelung vor\nrespektive macht geltend, die Genannte habe den Beweisnotstand selbst zu\n\nSeite 14 — 31\nverantworten und aus diesen Gründen den vollen Beweis zu erbringen. So hätte\nes die Klägerin in der Hand gehabt, den angeblich vereisten Weg beweisrechtlich\nzu sichern, indem sie unmittelbar nach dem Unfallzeitpunkt entweder hätte\nFotografien machen oder neutrale Zeugen hätte suchen können. Gegenüber der\nBerufungsklägerin habe sie die Haftungsansprüche erst 14 Monate nach dem\nEreignis erhoben. Nach Ablauf dieser Zeit seien der Beklagten diese Massnahmen\nder Beweissicherung verwehrt gewesen. Ihr sei damit die Möglichkeit genommen\nworden, den Gegenbeweis zu erbringen, weshalb sie selbst sich in einem\nBeweisnotstand befinde und bei ihr beim Gegenbeweis das Beweismass der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichen müsse.\n\nDiese Einwände verfangen nicht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die\nBerufungsbeklagte und deren Angehörige unmittelbar nach dem Unfall nicht an\neine Beweisaufnahme dachten, zumal keine Bagatellverletzung vorlag, sondern\ndie Berufungsbeklagte sich Brüche an beiden Armen zugezogen hatte. So hält die\nBerufungsklägerin der Berufungsbeklagten an anderer Stelle denn auch lediglich\nvor, dass sie ihr am auf den Unfall folgenden Tag keine Meldung erstattet hatte.\nDa der Wegzustand im Winter bekanntlich von Tag zu Tag, ja gar von Stunde zu\nStunde ändern kann, hätte aber bereits eine Beweisaufnahme am\ndarauffolgenden Tag mit grosser Wahrscheinlichkeit nichts mehr zur Klärung der\nAngelegenheit beitragen können. Hinzu tritt der Umstand, dass zumindest das\nSchalterpersonal und der Pistenrettungsdienst der Berufungsklägerin über den\nVorfall informiert waren. Die Zeugen M., N. und O. gaben an, nach dem Unfall\nhätten sie Y. in die Schalterhalle der Talstation gebracht und sie dort hingebettet.\nDann seien sie an den Schalter gegangen und hätten das Personal informiert,\nworauf der Rettungssanitäter der X. gekommen sei, sich um die\nBerufungsbeklagte gekümmert und auch Fragen über den Unfallhergang gestellt\nhabe. Aus der Rechnung für den Krankentransport (KB 21) geht damit\nübereinstimmend hervor, dass der Rettungssanitäter der Begbahnen, P., die\nAmbulanz rief. Die Berufungsklägerin war somit über den Unfall informiert und\nhätte es durchaus in den Händen gehabt, selbst den Zustand des Weges\nfestzuhalten, auch wenn damals noch keine Forderungen geltend gemacht\nworden waren. In Anbetracht dessen besteht weder ein Anlass, der\nBerufungsbeklagten die von der Lehre befürwortete Beweiserleichterung zu\nverweigern noch dafür, für den Gegenbeweis lediglich eine überwiegende\nWahrscheinlichkeit zu fordern.\n\nb/cc. Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen unter anderem die\nZeugenaussagen ihres Ehemannes, ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes.\n\n"}